Grundsatz
Einkommensabhängige Förderung
Auf den Bedarf sind nach der Maßgabe der Vorschriften des BAföG Einkommen und Vermögen der/des Auszubildenden und Einkommen des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners und der Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.
Ausnahme: Elternunabhängige Förderung gemäß § 11 Absatz 3 BAföG. Nur das Einkommen und Vermögen der/des Auszubildenden und ggf. das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners sind anzurechnen, wenn die/der Auszubildende:
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat (soweit wegen Überschreitung der Altersgrenze überhaupt ein Anspruch besteht),
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war (ohne Ausbildungszeiten),
- bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Die Punkte 2 und 3 gelten nur, wenn die/der Auszubildende in den Jahren der Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu erhalten.