BAföG Schriftzug

Bedarf

Die monatlichen Bedarfssätze betragen für Schüler/innen,

  • von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt: 262,00 €,
  • von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: 474,00 €.

Wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, betragen die monatlichen Bedarfssätze für Schüler/innen,

  • von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt: 632,00 €,
  • von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: 736,00 €.

 

Die monatlichen Bedarfssätze betragen für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs,

  • die bei ihren Eltern wohnen: 480,00 €,
  • die nicht bei ihren Eltern wohnen: 781,00 €.

 

Die monatlichen Bedarfssätze betragen für Auszubildende in Höheren Fachschulen und für Auszubildende in Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,

  • die bei ihren Eltern wohnen: 511,00 €,
  • die nicht bei ihren Eltern wohnen: 812,00 €.

 

Der Bedarf erhöht sich um 122,00 €, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft bzw. Beitragspflicht als Schüler/in in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 oder 10 SGB V in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 9 oder 10 SGB XI bzw. gemäß § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 57 Absatz 4 SGB XI erfüllt sind (94,00 € Krankenversicherung und 28,00 € Pflegeversicherung).

 

Der Bedarf erhöht sich um 206,00 €, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft bzw. Beitragspflicht als Schüler/in in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 12 oder Absatz 3 SGB XI erfüllt sind (168,00 € Krankenversicherung und 38,00 € Pflegeversicherung).

 

Der Bedarf erhöht sich um 122,00 €, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer ausschließlich privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 23 und § 61 Absatz 5 SGB XI erfüllt sind (94,00 € private Krankenversicherung und 28,00 € private Pflegeversicherung).

 

Kinderbetreuungszuschlag

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160,00 € für jedes Kind. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. Der Kinderbetreuungszuschlag wird generell als Zuschuss gezahlt.