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Bedarf

Die monatlichen Bedarfssätze betragen für Studierende an Hochschulen und für Studierende an Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,

  • die bei ihren Eltern wohnen: 511,00 €,
  • die nicht bei ihren Eltern wohnen: 812,00 €.

 

Der Bedarf erhöht sich um 122,00 €, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft bzw. Beitragspflicht als Studierender in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 oder 10 SGB V in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 9 oder 10 SGB XI bzw. gemäß § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 57 Absatz 4 SGB XI erfüllt sind (94,00 € Krankenversicherung und 28,00 € Pflegeversicherung).

Höchstmögliche Bedarfssätze:

  • 633,00 € bei den Eltern wohnend
  • 934,00 € nicht bei den Eltern wohnend

 

Der Bedarf erhöht sich um um 206,00 €, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft bzw. Beitragspflicht als Studierender in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nr. 12 oder Absatz 3 SGB XI erfüllt sind (168,00 € Krankenversicherung und 38,00 € Pflegeversicherung).

Höchstmögliche Bedarfssätze:

  • 717,00 € bei den Eltern wohnend
  • 1.018,00 € nicht bei den Eltern wohnend

 

Der Bedarf erhöht sich um 122,00 €, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer ausschließlich privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 23 und § 61 Absatz 5 SGB XI erfüllt sind (94,00 € private Krankenversicherung und 28,00 € private Pflegeversicherung).

Höchstmögliche Bedarfssätze:

  • 633,00 € bei den Eltern wohnend
  • 934,00 € nicht bei den Eltern wohnend

 

Kinderbetreuungszuschlag

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160,00 € für jedes Kind. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. Der Kinderbetreuungszuschlag wird generell als Zuschuss gezahlt.