Corona-Infos

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung auf Grund der vielen Anträge länger als gewöhnlich dauern kann. Wir bitten Sie, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand sowie zum Eingang von nachgereichten Unterlagen abzusehen. Sofern Sie das Upload-Portal nutzen, erhalten Sie eine automatisierte Eingangsbestätigung und auch Statusmeldungen zum Bearbeitungsstand.

Mögliche Verlängerung der Förderungshöchst-dauer (WS 2021/2022) - 02.02.2022

Ein viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona - Krise befindet sich in der Planung.

Sofern dieses verabschiedet wird, ist zur Prüfung und Inanspruchnahme grundsätzlich die Stellung eines BAföG-Antrages erforderlich!

Für das Wintersemester 2021/2022 können Sie diesen Antrag noch bis zum 31.03.2022 (Posteingangsdatum) bei uns stellen, um eine Anspruchsüberprüfung (ab Antragseingang) zu erhalten (sofern eine neue Gesetzänderung des Bremischen Hochschulgesetztes (BremHG) Ende März 2022 erfolgt). Anträge, die nach dem 31.03.2022 gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie dabei folgendes:

  1. Sofern Sie für das WS 2021/2022 bereits einen BAföG-Bescheid, auf Grund einer erfolgten BAföG-Antragstellung erhalten haben, stellen Sie bitte bis spätestens 31.03.2022 einen formlosen, von Ihnen unterschriebenen Antrag auf rückwirkende Anspruchsüberprüfung bei einer erneuten Gesetzesänderung des BremHG, sobald dieses verabschiedet worden ist und erklären Sie unbedingt ergänzend, ob Ihr Antrag auch für das Sommersemester 2022 (bis 09/2022) gelten soll und fügen dann Ihre Bescheinigung nach § 9 BAföG für das Sommersemester 2022 bei.
  1. Sofern Sie für das WS 2021/2022 bisher keinen BAföG-Antrag gestellt haben, stellen Sie bitte bis spätestens 31.03.2022 einen BAföG-Antrag (Formblätter mit Nachweisen und Unterlagen).
    Achtung: Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem Ihr BAföG-Antrag hier eingeht und nicht rückwirkend. Verschenken Sie kein Geld und reichen Ihren Antrag rechtzeitig ein.

Bitte beachten Sie zudem, dass die Bearbeitung auf Grund der vielen Anträge länger als gewöhnlich dauern kann. Wir bitten Sie, von Rückfragen zum Posteingang und Bearbeitungsstatus abzusehen.

Es wird daher angeraten, dass Sie zur Antragstellung den Online-Antrag auf unserer Homepage „www.stw-bremen.de“ im Bereich „BAföG -> Online-Antrag“ nutzen. Hier werden Sie durch Hilfestellungen bei der Eingabe Ihrer Antragsdaten unterstützt und es erfolgt eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung und eine Statusabfrage zum Bearbeitungsstand ist möglich.

Änderung des Bremischen JAPG (SS 2020 + WS 2020/2021)

Am 30.03.2021 ist ein zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, zum 01.04.2021, in Kraft getreten. Für Studierende gilt gemäß § 2 Absatz 3 JAPG folgendes:
"Für Studierende der Rechtswissenschaften, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert waren, gilt eine von § 2 Absatz 1 JAPG abweichende, um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit, für Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Dies gilt entsprechend für Studierende, die zum genannten Zeitpunkt eingeschrieben, aber beurlaubt waren. Soweit Studierenden bereits nach § 15 Absatz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Verlängerung ihrer Förderung wegen der Folgen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist der Zeitraum der verlängerten Förderung auf die verlängerte individuelle Regelstudienzeit nach Satz 1 anzurechnen. Die in Satz 1 und 2 normierte individuelle Regelstudienzeit bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz."

Sofern Bescheide des Amtes für Ausbildungsförderung vor dem 30.03.2021 ergangen sind, oben genannte Änderungen hier noch nicht berücksichtigt worden sind und die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit formlose Überprüfungsanträge im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch X zu stellen.
Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 9 BAföG für das Sommersemester 2021 ist unabdingbare Förderungsvoraussetzung!      

Verlängerung der Förderungshöchst-dauer / Auswirkungen auf den Leistungs-nachweis (SS 2021)

Am 24.03.2021 ist ein drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona - Krise, zum 01.04.2021, in Kraft getreten. Für Studierende gilt gemäß § 55 Absatz 3a des Bremischen Hochschulgesetzes folgendes:
"Die in § 55 Absatz 3a Satz 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes jeweils vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierenden, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder nach § 40 des Bremischen Hochschulgesetzes beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit."

Sofern Bescheide des Amtes für Ausbildungsförderung vor dem 24.03.2021 ergangen sind, oben genannte Änderungen hier noch nicht berücksichtigt worden sind und die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit formlose Überprüfungsanträge im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch X zu stellen.
Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 9 BAföG für das Sommersemester 2021 ist unabdingbare Förderungsvoraussetzung!

Antragseingang bis 30.04.2021 / rückwirkende Förderung möglich

Am 04.03.2021/20.04.2021 sind Erlasse des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ergangen, die es ermöglichen, rückwirkend ab Beginn des Wintersemesters 2020/2021 dem Grunde nach gefördert zu werden, sofern die Förderungshöchstdauer 08/2020 bzw. 09/2020 endete und ein Antragseingang bis spätestens 31.05.2021 im Amt für Ausbildungsförderung erfolgt.

Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass im Formblatt 1 (Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG) auf Seite 3, im Bereich "Angaben zur Einkommensfeststellung für den Bewilligungszeitraum", der Monat des Wintersemesters 2020/2021 eingetragen wird, ab dem der Antrag rückwirkend gestellt wird.

Vermögen (Bank- und Sparguthaben) der antragstellenden Person ist zum 01. des Antragsmonats anzugeben und nachzuweisen.
Das maßgebliche Kalenderjahr zur Einkommensfeststellung der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners und der Eltern, ist das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des (gegebenenfalls rückwirkenden) Bewilligungszeitraums.

Verlängerung der Förderungshöchst-dauer / Auswirkungen auf den Leistungs-nachweis (SS 2020 + WS 2020/2021)

Am 24.02.2021 ist ein zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona - Krise, rückwirkend zum 01.09.2020, in Kraft getreten. Für Studierende gilt gemäß § 55 Absatz 3a des Bremischen Hochschulgesetzes folgendes:
"Für Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 immatrikuliert oder nach § 40 beurlaubt sind, gilt eine von Absatz 3 Sätze 1 bis 5 abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, denen aufgrund von Absatz 3 Satz 6 keine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Ausbildungsförderung von mindestens einem Semester gewährt wurde, gilt eine um insgesamt zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach Satz 1 und Satz 2 bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz."

Sofern Bescheide des Amtes für Ausbildungsförderung vor dem 24.02.2021 ergangen sind, oben genannte Änderungen hier noch nicht berücksichtigt worden sind und die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit formlose Überprüfungsanträge im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch X zu stellen.

Leistungsnachweis zum 5. Fachsemester / Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

Für Studierende gelten seit dem 09.11.2020 folgende Anwendungshinweise der Senatorin für Wissenschaft und Häfen Bremen in Bezug auf § 55 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Hochschulgesetzes:
„Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Nr. 1 BAföG.“

  • Sofern eine Auszubildende Person nach dem 4. Fachsemester den Nachweis der üblichen Leistungen abzüglich dem Erwerb von Leistungspunkten eines Semesters (in der Regel 30 ECTS) erbracht hat und coronabedingte Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 schriftlich erklärt, liegt ein schwerwiegender Grund vor, der eine Förderung nach § 48 Absatz 2 BAföG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nr. 1 BAföG von einem Semester rechtfertigt.
  • Sofern eine Auszubildende Person bei Anträgen über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Absatz 3 Nr. 1 BAföG wegen coronabedingter Studienverzögerungen Leistungen nachweist, bei denen ihr bis zu 60 ECTS zum erfolgreichen Abschluss des Studiums fehlen, wird ihr für die Dauer eines Semesters Ausbildungsförderung geleistet. Die Erklärung der auszubildenden Person über coronabedingte Studienverzögerungen ist schriftlich abzugeben.

Sofern diesbezügliche Ablehnungsbescheide des Amtes für Ausbildungsförderung vor dem 09.11.2020 ergangen sind und die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit formlose Überprüfungsanträge im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch X zu stellen.

Allgemeine Informationen

  • das Amt für Ausbildungsförderung Bremen, sowie die Außenstelle Bremerhaven sind ab dem 16.03.2020 für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Ein telefonischer Kontakt ist weiterhin möglich.
  • Dokumente können Sie über das Upload-Portal im Bereich "Online-Antrag" schicken.
  • Nutzen Sie zur Einreichung von Unterlagen bitte vorrangig das oben genannte Upload-Portal, da hier ein Zugriff aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sichergestellt ist. Bitte haben Sie für die Einschränkungen Verständnis, sie dienen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in Ihrem Sinne.
  • Einschränkungen oder Verzögerungen in Ihrer Ausbildung, die durch den Coronavirus bedingt sind, werden einzelfallbezogen geprüft und in angemessenem Umfang berücksichtigt, sofern dieses im Rahmen des BAföG möglich ist. Bitte bewahren Sie entsprechende Unterlagen und Nachweise auf und reichen Sie diese zu gegebener Zeit ein.
  • Weitere pandemiebedingte Regelungen finden Sie auch fortlaufend aktualisiert unter https:\\bafög.de.