Beitragsordnung

Beitragsordnung für das Studierendenwerk Bremen
Vom 09. Februar 2000, zuletzt geändert am 11. Februar 2021

§ 1 Erhebung der Beiträge
Das Studierendenwerk erhebt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Beiträge nach Maßgabe dieser Beitragsordnung.

§ 2 Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig sind die eingeschriebenen Studierenden der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen, auf die das Bremische Hochschulgesetz unmittelbar Anwendung findet.
(2) Von der Beitragspflicht nach Absatz 1 sind Studierende befreit, soweit eine Beurlaubung 1. zur Ableistung von Diensten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung von 21.03.2019, 2. wegen Elternzeit, 3. aufgrund eines studienbedingten Auslandsaufenthalts oder Auslandspraktikums oder 4. wegen schwerwiegender, längerfristiger Krankheit erfolgt.

§ 3 Höhe des Beitrages
Der Beitrag beträgt je Semester
1. für Studierende der Universität Bremen, der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven 85,00 € *
2. für Studierende der Hochschule für Künste 60,00 € *

* findet erstmals Anwendung für die Erhebung der Beiträge zum Wintersemester 2019/2020

§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages
(1) Der Beitrag wird mit Beginn eines jeden Semesters fällig. Er ist auf das vom Studierendenwerk benannte Konto einzuzahlen.
(2) Die Zahlung des Beitrages ist von den Studierenden bei der Immatrikulation oder Rückmeldung durch Vorlage der Einzahlungsquittung bei der Hochschule nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn im Falle der Doppelimmatrikulation nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes der entsprechende Beitrag nachweislich an der anderen Hochschule bezahlt worden ist.

§ 5 Erstattung
Bei Exmatrikulation nach Maßgabe des § 42 Absatz 1 bis 3 des Bremischen Hochschulgesetzes und bei Befreiung von der Beitragspflicht nach § 2 Absatz 2 werden bereits gezahlte Studierendenwerksbeiträge auf Antrag erstattet, wenn die Exmatrikulation oder Befreiung von der Beitragspflicht vor der Mitte des jeweiligen Semesters erfolgt ist.

§ 6 Inkrafttreten

Studierendenwerk Bremen