Erkrankung während der Ausbildung
Studierenden-BAföG
Erkrankungen und hierdurch resultierende Leistungsrückstände (Nachweispflicht der erbrachten Leistungen gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung zum 5. Fachsemester gemäß § 48 BAföG oder zum Ende der Förderungshöchstdauer im Rahmen von § 15 Absatz 3 BAföG) sollten der Hochschule / Universität grundsätzlich durch (fach-)ärztliche Atteste belegt werden, auch wenn diese ein Attest üblicherweise nicht fordern.
Eine Verschiebung des Vorlagezeitpunktes der Leistungsbescheinigung über das 5. Fachsemester hinaus (§ 48 Absatz 2 BAföG) oder eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (§ 15 Absatz 3 BAföG) ist auf Grund einer nachgewiesenen Erkrankung grundsätzlich möglich.
Für die Anerkennung einer Krankheit im Rahmen des BAföG ist es jedoch zwingend erforderlich, dass aussagekräftige (fach-)ärztliche Atteste die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar belegen. Auch muss den Attesten entnehmbar sein, wie sich die Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit ausgewirkt hat. Bei längerer Krankheit muss eine Aussage darüber getroffen werden, ob eine eingeschränkte Studierfähigkeit vorgelegen hat oder sogar eine Studierunfähigkeit. Auch der Zeitraum der Erkrankung muss den Attesten konkret zu entnehmen sein. Es müssen die einzelnen Krankheitstage ausgewiesen werden oder sogar ein durchgehender Krankheitszeitraum. Ein nachträglich ausgestelltes Attest, welches gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Vergangenheit belegt, genügt den gesetzlichen Anforderungen leider nicht.
- Tipp 1: Versuchen Sie immer umgehend ein Attest von einem (Fach-)Arzt einzuholen, wenn Sie krank sind und hierdurch Prüfungsleistungen nicht ablegen bzw. das Studium nicht ordnungsgemäß fortführen können.
- Tipp 2: Bewahren Sie Atteste für Ihr gesamtes Studium auf (Bachelor + Master / Staatsexamen), da auch Erkrankungen in den ersten Semestern zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden können.
Bezüglich des Nichtbestehens von Prüfungen kann sich im Nachhinein nicht auf eine Krankheit berufen werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts wird mit der Teilnahme an einer Prüfung zu erkennen gegeben, dass man sich grundsätzlich in der Lage sieht, an der Prüfung teilzunehmen und dass sonstige Einflüsse, wie etwa ein eingeschränkter Gesundheitszustand, dem Erfolg des Prüfungsversuches nicht entgegenstehen. Hier ist es zwingend erforderlich, sich gegebenenfalls von Prüfungen abzumelden oder bei einem Abbruch einer Prüfung umgehend einen Arzt aufzusuchen, der die Prüfungsunfähigkeit für diesen konkreten Prüfungstag attestiert. Auch wenn die Hochschule / Universität weder eine Abmeldung noch ein Prüfungsunfähigkeitsattest fordern, ist dieses für eine weitere Förderung im Rahmen des BAföG unerlässlich.
Das BAföG fordert grundsätzlich, dass die Arbeitskraft voll für das Studium eingesetzt wird. Sollte also über einen längeren Zeitraum eine eingeschränkte Studierfähigkeit vorliegen oder sogar eine Studierunfähigkeit, müssen sich Studierende (gegebenenfalls auch rückwirkend) vom Studium beurlauben lassen.
Es empfiehlt sich, bei auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Amt für Ausbildungsförderung umgehend zu einem Beratungsgespräch aufzusuchen. Nur eine rechtzeitige und umfassende Beratung hilft bei der Klärung der weiteren Förderungsansprüche.
Schüler/innen-BAföG
Unterbrechungszeiten der Ausbildung sind der Schule entweder durch Entschuldigungen oder durch ärztliche Atteste zu belegen.
Die Schulen teilen dem Amt für Ausbildungsförderung unentschuldigte Fehlzeiten mit (§ 47 Absatz 3 BAföG), so dass eine Rückforderung von Ausbildungsförderung auf Grund einer Unterbrechung der Ausbildung (§ 20 Absatz 2 BAföG) geprüft wird und erfolgen kann oder sogar auf Grund des Abbruchs der Ausbildung (§ 53 BAföG).