Aktuelles
Stand der Bearbeitung
Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge der Eingänge. Es kommt nicht darauf an, ob Unterlagen oder Anfragen auf dem Postweg, per Upload-Portal, per Telefax oder per E-Mail übersandt werden. Erstanträge werden vorrangig zu den Weiterförderungsanträgen bearbeitet. Das Datum zeigt den aktuellen Stand der ältesten unbearbeiteten Anträge/ Eingänge an.
Wenn Sie eine Anforderung zu Ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung erhalten haben, ist für Sie das Datum der "Unterlagen/ Sonstige Eingänge" maßgeblich.
Der Bearbeitungsstand wird in der Regel zum Beginn einer Woche aktualisiert.
Sachstand am 20.12.2024:
(Nächste Aktualisierung: 13.01.2025)
ANTRÄGE: 01.11.2024
UNTERLAGEN / SONSTIGE EINGÄNGE: 14.10.2024
Wir bitten Sie darum, auf Nachfragen zum Eingang von Unterlagen zu verzichten. Bitte nutzen Sie zur Antragstellung und zur Nachreichung von Unterlagen, Nachweisen und Erklärungen das Online-Portal BAföG digital. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, so nutzen Sie bitte den Postweg. Mehrfache Einreichungen der gleichen Unteragen auf verschiedenen Kanälen verlängern die Bearbeitungszeiten erheblich.
Flexibilitätssemester
Mit dem 29. BAföGÄndG wurde ein sogenanntes Flexibilitätssemester gemäß § 15 Abs. 4 BAföG eingeführt, das Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten.
Das bedeutet, dass Studierende, wenn deren Förderungshöchstdauer frühestens in 07/2024 endete oder wenn sie bis mindestens einschließlich 07/2024 Förderung über die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2,3 oder 5 BAföG erhalten haben, einen Antrag auf das "Flex-Semester" stellen können.
Die Nutzung des Flexibilitätssemesters muss ausdrücklich beantragt werden, einen entsprechenden Vordruck haben wir vorbereitet. Dieser Vordruck ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusätzlich zu den normalen Antragsunterlagen einzureichen.
Das Flexibilitätssemester gemäß § 15 Abs. 4 BAföG kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Förderungshöchstdauer oder an die Förderung über die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2,3 oder 5 BAföG gewährt werrden. Es kann nicht genutzt werden um den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zu einem späteten Zeitpunkt zu erbringen. Bei einem Flexibilitätssemester erhalten Sie Förderung (wie innerhalb der Regelstudienzeit) in Form von 1/2 Zuschuss und 1/2 Darlehen.
Sofern bei Ihnen Förderungsgründe nach § 15 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BAföG (z. B. Behinderung, Schwangerschaft, Kindeserziehung) vorliegen könnten, kann es sinnvoll sein, in diesen Fällen Förderung über die Förderungshöchstdauer zu beantragen und nicht das Flexibibiltätssemester. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, würden Sie dann Förderung in Form eines Vollzuschusses erhalten.
Das Flexibilitätssemester kann nur einmalig in Anspruch genommen werden, entweder im Bachelor oder im Master. Wenn das Flexibilitätssemester im Bachelor genutzt wird, ist eine Beantragung nach § 15 Abs. 4 BAföG im Master nicht mehr möglich.
Bei Fragen zum Flexibilitätssemester werden Sie sich bitte unbedingt vor der Beantragung an das Amt für Ausbildungsförderung.
Studienstarthilfe
Die Studienstarthilfe richtet sich an Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit Sozialleistungsbezug, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich erstmalig an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz immatrikuliert haben.
Sofern Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt an einer (anderen) Hochschule (in Deutschland, in der EU oder in einem Drittstaat) immatrikuliert waren, dann war dies die erstmalige Immatrikulation und eine Studienstarthilfe steht Ihnen nicht zu.
Die Studienstarthilfe kann ab September 2024 ausschließlich elektronisch über BAföG Digital beantragt werden – unabhängig von einem eventuellen BAföG-Antrag. Für den Antrag auf Studienstarthilfe gilt eine Antragsfrist: Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann nur bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Beginnt an der Hochschule das Wintersemester z. B. am 1. Oktober, dann können Sie den Antrag bis zum 30. November auf BAföG Digital stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Antragstellung eine Bund-ID benötigen.
Weitere Informationen zur Studienstarthilfe mit Angaben dazu, welche Anspruchsvoraussetzungen es gibt und welche Nachweise eingereicht werden müssen, finden Sie auf BMBF - Studienstarthilfe.
Weitere Informationen
Andere aktuelle Informationen gibt es derzeit keine.
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