Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird nach § 2 Absatz 1a BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Private Gründe für die auswärtige Unterbringung rechtfertigen die Förderung nicht. Es können nur ausbildungsbezogene Gründe anerkannt werden.
Allgemeine Hinweise:
- Die Werkschule ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule mit unterschiedlichen berufsfeldorientierenden Schwerpunkten. Sie vermittelt die Erweiterte Berufsbildungsreife (Erweiterter Hauptschulabschluss).
- Der Besuch von doppelqualifizierenden Bildungsgängen, die sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch die Allgemeine Hochschulreife vermitteln, wird in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gefördert. In den letzten beiden Ausbildungsjahren erfolgt die Förderung wie der Besuch von Berufsfachschulen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen.
- Der Besuch doppelqualifizierender Bildungsgänge, die sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch die Fachhochschulreife vermitteln, wird über die gesamte Ausbildungsdauer wie der Besuch von Berufsfachschulen gefördert, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen.
Laut § 2 Absatz 2 BAföG wird für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
Ausbildungsförderung wird nach § 2 Absatz 4 BAföG auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
Gemäß § 2 Absatz 5 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schulhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird.