Einkommensberechnung & Freibeträge
Eine detaillierte Darstellung aller möglichen Berechnungsvarianten wäre hier zu umfangreich, die folgenden Beispiele sind aber für die Mehrzahl der Förderungsfälle maßgebend.
Einkommen und Vermögen - Studierende
Die/der Studierende hat die bekannten oder zu erwartenden Einkünfte (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit wie z. B. Minijobs, Ferienjobs, als studentische Hilfskraft, aus Praktikantenvergütung oder aus selbständiger Arbeit wie z. B. als Tutor, aber auch aus einer Waisenrente usw.) im Bewilligungszeitraum (in der Regel 12 Monate) nachzuweisen.
Seit dem Wintersemester 2022/2023 ist ein Hinzuverdienst von 520,00 € monatlich (= 6.240,00 € in 12-monatigem Bewilligungszeitraum) aus nichtselbständiger Arbeit wie z. B. Minijobs, Ferienjobs, als studentische Hilfskraft, ohne Anrechnung auf BAföG möglich. Auch wenn das Einkommen unter diesem Betrag liegt, ist es in jedem Fall nachzuweisen. Aber auch Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit über der maßgeblichen Grenze wird nicht in voller Höhe angerechnet. Z. B. werden bei einem Bruttoverdienst in 12 Monaten von 7.200,00 € monatlich 62,00 € auf den Bedarf angerechnet bzw. vom Förderungsbetrag abgezogen. Dieser Betrag gilt für Alleinstehende, für Studierende mit Kindern liegen die Grenzen durch Freibeträge für Kinder höher. Von einer Waisenrente werden monatlich 180,00 € nicht auf den Bedarf angerechnet.
Praktikantenvergütung wird nach Abzug der Werbungskosten und Sozialversicherungspauschale im Bewilligungszeitraum voll auf den Bedarf angerechnet. Ebenfalls voll auf den Bedarf angerechnet werden Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
Vermögen (z. B. Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparverträge, Eigentumsanteile an Grundstücken / Häusern) ist bis auf eine Rücklage von 15.000,00 €, sofern das 30. Lebensjahr nicht nicht vollendet worden ist, bzw. 45.000,00 €, sofern das 30. Lebensjahr vollendet worden ist, zur Finanzierung des Studiums einzusetzen. Der Freibetrag erhöht sich für jedes Kind und/oder den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner um jeweils 2.300,00 €. Der die Freigrenzen übersteigende Vermögensbetrag wird durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt und monatlich auf den Bedarf angerechnet.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Angaben zu Ihrem Vermögen jährlich durch einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 45 d Einkommenssteuergesetz überprüft werden. Bitte vergewissern Sie sich auch, ob auf Ihren Namen Vermögensanlagen getätigt wurden (z. B. durch Eltern, Großeltern usw.), da solche Kapitalwerte ebenfalls anzugeben sind.
Einkommen Ehegatten / eingetragene Lebenspartner / Eltern
Für die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten / des eingetragenen Lebenspartners / der Eltern sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend und nachzuweisen (z. B. Einkommensteuerbescheid).
Berechnungsgrundlage ist die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommensteuergesetz. Davon sind abzuziehen die Einkommen, Kirchen- und Gewerbesteuer, der Solidaritätszuschlag, pauschal festgelegte Beträge für die soziale Sicherung (z. B. 21,6 % für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, 15,9 % für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 38,0 % für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer, 15,9 % für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige) sowie ggf. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz und der Altersentlastungsbetrag. Hinzuzurechnen sind weitere Einnahmen, die nach § 21 Absatz 3 BAföG ebenfalls als Einkommen gelten (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.). Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen im Sinne des BAföG.
Ist der Einkommensbezieher für das vorletzte Kalenderjahr zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Einkommensteuerbescheid noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden. Ist das Einkommen des Ehegatten / des eingetragenen Lebenspartners / der Eltern im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr, so ist auf besonderen Antrag der/des Studierenden, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Auch hier wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Welche Freibeträge werden gewährt?
Beispiel Eltern-Rechnung:
Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich anrechnungsfrei für
- Eltern (verheiratet): 2.415,00 €
- Elternteil (dauernd getrennt lebend oder alleinstehend): 1.605,00 €
- Stiefelternteil: 805,00 €
- Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte: 730,00 € (die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen; z. B. wird für studierende Kinder ein Freibetrag nicht gewährt)
Die Freibeträge für den Stiefelternteil, Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte mindern sich jeweils um das eigene Einkommen.
Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug der Grundfreibeträge weitere 50 v. H. anrechnungsfrei sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere 5 v. H. Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach den Bestimmungen des BAföG für die Finanzierung des Studiums ihres Kindes aufwenden können.
Hat der/die Studierende Geschwister, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach § 56 SGB III gefördert werden kann (z. B. ebenfalls Studierende/r), wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf diese Kinder aufgeteilt.
Beispiel Ehegatten / eingetragene Lebenspartner - Rechnung:
Vom Einkommen des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.605,00 €
- zu den weiteren Freibeträgen gelten die Ausführungen der Eltern-Rechnung
Was wird auf den Bedarf angerechnet?
Faustregel:
Bedarf nach dem BAföG abzüglich anrechenbares Einkommen und Vermögen der/des Studierenden und anrechenbares Einkommen des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners und der Eltern = Förderungsbetrag nach dem BAföG.
Der Förderungsbetrag ist grundsätzlich zur Hälfte Zuschuss, zur Hälfte unverzinsliches Staatsdarlehen. Ein Verzicht auf den Darlehensanteil ist nicht möglich.
Vorausleistung
Wenn die/der Studierende glaubhaft macht, dass die Eltern den auf sie entfallenden Anrechnungsbetrag weder in Geld noch in Sachwerten leisten, so ist eine Vorausleistung des verweigerten Betrages möglich. Sie kann nach Prüfung des Sachverhalts und nach Anhörung der Eltern gewährt werden. Die voraus geleisteten Zahlungen gehen in Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs auf das Land Bremen über und werden den Eltern gegenüber notfalls gerichtlich geltend gemacht. Die Vorausleistung muss unverzüglich im Bewilligungszeitraum beantragt werden.