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Rückzahlung
Bei einer Rückforderung ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine
- Rückzahlung zur Darlehenstilgung
- Rückzahlung einer BAföG-Rückforderung
handelt.
Die Rückzahlung zur Darlehenstilgung (der Förderungsanteil des unverzinslichen Darlehensteils gemäß § 17 BAföG) ist an das Bundesverwaltungsamt Köln, in der Regel nach Erlass eines gesonderten Feststellungsbescheides von dort, zu leisten.
Die Rückzahlung einer BAföG-Rückforderung (der Förderungsanteil des in der Regel gezahlten Zuschusses UND des unverzinslichen Darlehensteils gemäß § 17 BAföG) ist an das Land Bremen, nach Erlass eines gesonderten Rückforderungsbescheides des Amtes für Ausbildungsförderung, zu leisten.