Über die Förderungshöchstdauer hinaus
Über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden, z. B.:
- aus schwerwiegenden Gründen (z. B. Krankheit),
- infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
- infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG
b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstaben a,
c) der Studentenwerke und
d) der Länder, - infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
- infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten worden ist.
Für alle genannten Fallgruppen gilt, dass neben einem formularmäßigen Weiterförderungsantrag auch eine formlose Begründung für die begehrte Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer vorgelegt werden muss. Darin sollten alle Umstände, die für die eingetretene Verzögerung ursächlich sind, erklärt und, soweit dies möglich ist, auch durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden:
- Bei Krankheit:
Ein (fach-)ärztliches Attest über den Zeitraum der Erkrankung (=> Beginn und Ende), mit Angaben zur Studierfähigkeit (=> eingeschränkte Studierfähigkeit oder Studierunfähigkeit) und mit Angaben zur Wechselwirkung zwischen der Erkrankung und deren Auswirkung auf das Studium. - Bei nicht vom Auszubildenden zu vertretener Verzögerung im Studienverlauf:
Nachweise über Art und Dauer der Verzögerung durch eine Bestätigung der Ausbildungsstätte. - Bei häuslicher Pflege:
Nachweise über die Übernahme der häuslichen Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens einem Pflegegrad 3, z. B. durch eine Bestätigung der Pflegeversicherung über den Beginn der übernommenen Pflege und die Nichtinanspruchnahme eines Pflegedienstes und durch das Pflegegutachten. - Bei Gremienarbeit:
Nachweise über die Dauer der Mitgliedschaft, die ausgeübte Funktion, die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer von Sitzungen (=> Ausweisung der reinen Sitzungsdauer oder der Sitzungsdauer inklusive Vor- und Nachbereitungszeiten) durch eine Bestätigung des Gremiums. - Bei Behinderung:
Nachweis über den Grad der Behinderung (=> soweit dieser Nachweis nicht bereits vorliegt) und eine Bestätigung des behandelnden (Fach-)Arztes, in wie weit die Behinderung ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung ist und wie sich diese auf das Studium ausgewirkt hat. - Bei Schwangerschaft / Kindererziehung:
Mutterschaftspass / Geburtsurkunde (=> soweit diese Nachweise nicht bereits vorliegen).
Hierbei ist auch der voraussichtliche Abschlusstermin bzw. Zulassungstermin zur Abschlussprüfung anzugeben. Der Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer sollte rechtzeitig vor Ablauf der Förderungshöchstdauer gestellt werden, da eine gewisse Bearbeitungszeit einzuplanen ist. Zweckmäßig ist eine Antragstellung zu Beginn des letzten Semesters vor Ablauf der Förderungshöchstdauer.
Wichtiger Hinweis
Die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aus schwerwiegenden Gründen, Gremientätigkeiten, oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung erfolgt mit Zuschuss / Darlehen. Die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren erfolgt mit Vollzuschuss.
Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte auch dem diesbezüglichen BAföG-Informationsmaterial im Bereich Informationsflyer!