Stipendien und weitere Unterstützung

Beratungen zum Thema Studienfinanzierung (außerhalb von BAföG) als auch sonstige Finanzierungsmöglichkeiten für Studierende bietet die Sozialberatung des Studierendenwerks Bremen an.

Bildungskredit

Informationen zum Bildungskreditprogramm bietet das Bundesverwaltungsamtes in Köln.

Darlehensfonds des Studierendenwerks Bremen

Das Studierendenwerk Bremen bietet Studierenden in unverschuldeten Notlagen vorübergehende Hilfe durch zinslose Darlehen an. Ein Rechtsanspruch auf die Darlehen besteht nicht. Die Darlehen werden nach den verfügbaren Mitteln vergeben.

Welche Informationen muss der formlose Antrag enthalten?
Der formlose Antrag muss folgende Angaben über die antragsstellende Person enthalten:
1. Name
2. Geburtsdatum
3. Adresse
4. Ausbildungsstätte (Hochschule, Universität)
5. Unterschrift! Bitte zur Sicherstellung einer zeitnahen Bearbeitung den Postweg nutzen!

Wer erhält finanzielle Unterstützung aus dem Darlehensfonds des Studierendenwerks Bremen?

Die Studierenden der folgenden Hochschulen sind antragsberechtigt:
- Universität Bremen
- Hochschule Bremen
- Hochschule Bremerhaven
- Hochschule für Künste
- Hochschule für öffentliche Verwaltung
- Constructor University Bremen
- Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft GmbH Bremen

Welche Unterlagen werden benötigt?
Es müssen ein formloser Antrag gestellt, sowie die hier bereitgestellten Dokumente ausgefüllt und unterschrieben an uns gesendet werden. Jeder Antrag stellt gleichzeitig einen Antrag auf BAföG dar, sofern noch kein BAföG Antrag gestellt wurde. Zusätzlich müssen folgende Unterlagen eingereicht werden, sofern diese noch nicht für einen aktuellen Antrag auf BAföG-Leistungen eingereicht wurden. Wenn bereits ein Antrag auf BAföG-Leistungen eingereicht wurde, müssen nur die fehlenden bzw. nicht mehr aktuellen Unterlagen nochmals eingereicht werden. Grundsätzlich genügt eine formlose Beantragung für Mittel aus dem Darlehensfonds.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung und wie lange wird diese gezahlt?
Grundsätzlich soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erfolgen, der durch eine unverschuldete Notsituation eingetreten ist. Die Höhe der Darlehenssumme bemisst sich nach dem Umfang der darzulegenden finanziellen Notlage, darf aber eine Summe von 550,00 € monatlich nicht übersteigen. Sie wird längstens für die Dauer von 3 Monaten gewährt und kann in schriftlich zu begründenden Ausnahmesituationen als einmalige Auszahlung erfolgen.

Für welche Zwecke dient das Darlehen?
Das Darlehen wird nur für den eigenen Lebensunterhalt sowie für Ausgaben mit Studienbezug (einschl. Lernmittel, Exkursion- und Praktikakosten) gewährt. Die Darlehen dürfen nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten, zur Unterstützung Dritter oder zur Begleichung anderer Ausgaben verwendet werden.

Wann muss die Förderung zurückgezahlt werden?
Die Rückzahlung muss spätestens 24 Monate nach Auszahlung der letzten Darlehensrate beginnen. Die monatlichen Tilgungsraten müssen mindestens 50,00 € betragen. Mitunter erfolgt eine Tilgung auch durch Verrechnung mit BAföG-Zahlungen.

Können auch ausländische Studierende das Darlehen in Anspruch nehmen?
Ja, auch ausländische Studierende können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Darlehen in Anspruch nehmen.

Stipendium für Notleidende Studierende aus Entwicklungsländern

Berechtigte können ein Stipendium erhalten, sofern sie sich in der Abschlussphase ihres Erststudiums befinden.
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat die sogenannte DAC (Development Assistance Committee) - Länderliste herausgegeben, welche die Entwicklungsländer definiert.

In den Vergabezeiträumen 01.03. bis 31.08. und 01.09. bis 28./29.02. eines Kalenderjahres stehen grundsätzlich Mittel für die Vergabe von Stipendien an Not leidende Studierende aus Entwicklungsländern zur Verfügung.

Ein Stipendium kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden: (Hier würden sich, wie oben für die einzelnen Voraussetzungen Aufzählungszeichen anbieten)

Ein Stipendium kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

Es muss sich um ein Erststudium handeln, und der Studierende muss spätestens am Ende des Wintersemesters (Vergabezeitraum 01.03. bis 31.08.) bzw. am Ende des Sommersemesters (Vergabezeitraum 01.09. bis 28./29.02.) die Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen haben, was durch die jeweilige Hochschule im Abschnitt II des Antragsvordruckes zu bestätigen ist. Im Falle einer Antragstellung für eine Verlängerung des Stipendiums muss nachgewiesen werden, dass der Abschluss bis zum Ende des jeweiligen Vergabezeitraumes erfolgen wird.

Nachweis eines rechtsgültigen Aufenthaltstitels zu Studienzwecken für die Studienorte Bremen und Bremerhaven.

Nachweis der Hauptwohnung im Lande Bremen seit mindestens einem Jahr, bezogen auf den Tag des Antragsschlusses (nicht bezogen auf den Vergabezeitraum).

Nachweis bisheriger Eigenfinanzierung des Studiums (eigene Einkünfte, eigenes Vermögen, Unterhaltszahlungen, Zuwendungen Dritter) und Erklärung, dass und weshalb die Eigenfinanzierung oder die Finanzierung von anderer Seite nicht mehr möglich ist.

Keine Förderung von Zweit- (Ausnahme Master-Studium), Aufbau-, Ergänzungs- oder Promotionsstudien, das gilt auch dann, wenn bereits ein Studium im Heimatland oder in einem sonstigen ausländischen Staat abgeschlossen wurde.

Keine Förderung für Studierende, die bereits nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert wurden, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - erhalten oder die bereits zwei Semester nach den Richtlinien des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst und des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales über die Vergabe von Stipendien nach den Richtlinien vom 09.11.1993 / 28.12.1994 gefördert wurden.

Anträge sind grundsätzlich an 2 bestimmten Tagen im Januar (Vergabezeitraum 01.03. bis 31.08.) und an 2 bestimmten Tagen im Juli (Vergabezeitraum 01.09. bis 28./29.02.) abzugeben. Die genauen Tage werden gesondert bekannt gegeben. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Veröffentlichungen auf unserer Homepage.

Kontakt für Rückfragen

Unverzinsliches Darlehen

In folgenden Fällen ist Förderung nur als unverzinsliches Darlehen möglich:

Teilweise bei einer anderen Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG nach einem zweiten Fachrichtungswechsel / zweiten Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund: Von der Förderungshöchstdauer der neuen Fachrichtung werden die Semester, die in der aufgegebenen Fachrichtung verbracht wurden, abgezogen. Für die Förderung über die verbleibende Förderungszeit hinaus besteht nur noch Anspruch auf das unverzinsliche Darlehen. Beispiel: Wechsel nach zwei Semestern Jura - Staatsexamen (Förderungshöchstdauer 9 Semester) zu Informatik - Bachelor (Förderungshöchstdauer 6 Semester) aus wichtigem Grund. Förderungshöchstdauer Informatik abzüglich zwei Semester Jura = Förderung 1. bis 4. Semester Informatik mit Zuschuss / Staatsdarlehen (unverzinslich), 5. und 6. Semester Informatik mit Staatsdarlehen (unverzinslich).

Bei der Hilfe zum Studienabschluss (für längstens 12 Monate).

Auch in den Fällen des unverzinslichen Darlehens ist ein schriftlicher Förderungsantrag beim BAföG-Amt zu stellen. Dieses trifft – wie bisher – die Entscheidung über den Antrag und teilt mit Bescheid die Höhe des Darlehensbetrages mit.