BAföG-Rückforderung
Sofern eine BAföG-Rückforderung entsteht, wird ein Berechnungsbescheid erlassen und eine Rechnung angekündigt. Diese wird in der Regel separat zum Bescheid versandt.
Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist dem Berechnungsbescheid zu entnehmen.
Die Rechnung ist nicht Bestandteil des Berechnungsbescheides. Dementsprechend richtet sich die Rechtsbehelfsfrist nach dem Zugang des Berechnungsbescheides.
Bitte warten Sie mit der Erstattung der BAföG-Rückforderung bis zum Erhalt der Rechnung. Bei der Erstattung ist nämlich unbedingt das auf der Rechnung genannte Kassenzeichen als Verwendungszweck anzugeben. Ohne Angabe des Kassenzeichens kann eine Zuordnung der Einzahlung nicht erfolgen!
Sofern Sie die Rückforderung nicht / nicht in einer Summe begleichen können, ist der Rechnung ein Antragsvordruck zur Stundung / Stundung in Form von Ratenzahlung beigefügt. Bitte reichen Sie diesen, sofern gewünscht, komplett ausgefüllt mit den entsprechenden Nachweisen versehen innerhalb der Zahlungsfrist wieder bei Ihrer Sachbearbeitung ein.
Für Rückfragen zum Bescheid oder zur Rechnung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.