Nach einem Wechsel oder Abbruch
Förderung nach einem Wechsel der Fachrichtung bzw. Abbruch der Ausbildung
Förderung für eine andere Ausbildung ist nur möglich, wenn der Wechsel / Abbruch
- aus wichtigem Grund und bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgte oder
- ab dem vierten Fachsemester aus unabweisbarem Grund erfolgte.
Ein Fachrichtungswechsel im Bereich der Studienförderung ist z. B. der Wechsel vom Medizin- zum Theologiestudium, der Wechsel vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien, der Wechsel vom Lehramt mit einem Wahlfach zum Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt und der Wechsel, die Hinzunahme oder Aufgabe von einzelnen Voll- oder Hauptfächern.
Kein Fachrichtungswechsel im Bereich der Studienförderung ist z. B. der Wechsel vom Bachelor- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule zum selben Bachelor- oder Masterstudiengang an einer Universität oder umgekehrt (Zeitverluste durch Nichtanrechnung von Studienleistungen begründen keinen Anspruch auf Förderungsverlängerung), der Wechsel von einem Studiengang in einen bis zum Wechselzeitpunkt identischen Studiengang (Schwerpunktverlagerung), der Wechsel von einem Studiengang in einen anderen Studiengang unter Anrechnung der bis zum Wechselzeitpunkt absolvierten Fachsemester und der Wechsel der Fächerkombination im Rahmen der Nebenfächer (Schwerpunktverlagerung).
Ein Abbruch liegt vor, wenn die Ausbildung als solche nicht mehr abgeschlossen werden soll (endgültige Aufgabe der Ausbildung).
Sofern im Bereich der Studienförderung von der zuständigen Stelle (Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Zentrum für Lehrerbildung usw.) bescheinigt wird, dass die im bisher durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den neuen Studiengang voll angerechnet werden, liegt kein Fachrichtungswechsel sondern eine Schwerpunktverlagerung vor.
Beispiel: Wechsel von Physik zu Chemie nach drei Semestern, ein Semester von Physik wird vom Prüfungsausschuss auf den Studiengang Chemie angerechnet = Wechsel nach dem zweiten Fachsemester.
Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung bis zum Beginn des dritten Fachsemesters wird in der Regel vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund für einen Wechsel / Abbruch ist z. B. mangelnde Eignung intellektueller, psychischer oder körperlicher Art, Wandel der Weltanschauung oder Konfession bei entsprechenden Ausbildungen oder ein schwerwiegender Neigungswandel.
Ein unabweisbarer Grund ist gegeben, wenn dem Auszubildenden durch z. B. eine unerwartete – als Unfallfolge – eingetretene Behinderung oder durch Allergien gegen bestimmte Stoffe die Ausbildung oder die Ausübung des angestrebten Berufs unmöglich macht. Eine Wahlmöglichkeit des Auszubildenden zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung darf nicht gegeben sein.
Untrennbar verbunden mit dem Begriff des wichtigen und unabweisbaren Grundes ist die Unverzüglichkeit, d. h. ein Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung muss unverzüglich nach Erkennen des Grundes vollzogen werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte auch dem diesbezüglichen BAföG-Informationsmaterial im Bereich Informationsflyer!
Was ist zu veranlassen?
Bei laufendem Bezug von Ausbildungsförderung ist das Studentenwerk unmittelbar vom Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung zu unterrichten. Wenn für die andere Ausbildung Leistungen nach dem BAföG beantragt werden, ist eine eingehende Begründung für den Abbruch bzw. Wechsel einzureichen. Diese Begründung ist nicht erforderlich, wenn der erstmalige Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.
Antrag auf Vorabentscheidung
Ein Antrag auf Vorabentscheidung ist grundsätzlich bei beabsichtigtem Wechsel des Studienganges nach dem zweiten Semester zu empfehlen. Er bewirkt, dass Sie bereits vor Vollzug des Wechsels erfahren, ob Sie weiterhin gefördert werden können (§ 46 Absatz 5 Nr. 4 BAföG).
Förderungsart der anderen Ausbildung nach einem ersten Wechsel oder ersten Abbruch
Es bleibt bei der ursprünglichen Förderungsart Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.
Förderungsart der anderen Ausbildung nach einem zweiten Wechsel oder zweiten Abbruch
Zunächst bleibt es bei der Förderung mit Zuschuss und unverzinslichem Darlehen, jedoch werden von der Förderungshöchstdauer der neuen Fachrichtung die Semester, die in der aufgegebenen Fachrichtung verbracht wurden, abgezogen. Für die Förderung über die verbleibende Förderungszeit hinaus besteht nur noch Anspruch auf ein unverzinsliches Darlehen. Erfolgte der Abbruch der Ausbildung oder der Fachrichtungswechsel jedoch aus unabweisbarem Grund, bleibt es bei der Förderungsart Zuschuss und unverzinsliches Darlehen.