Unverzinsliches Darlehen
In folgenden Fällen ist Förderung nur als unverzinsliches Darlehen möglich:
- Teilweise bei einer anderen Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG nach einem zweiten Fachrichtungswechsel / zweiten Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund: Von der Förderungshöchstdauer der neuen Fachrichtung werden die Semester, die in der aufgegebenen Fachrichtung verbracht wurden, abgezogen. Für die Förderung über die verbleibende Förderungszeit hinaus besteht nur noch Anspruch auf das unverzinsliche Darlehen. Beispiel: Wechsel nach zwei Semestern Jura - Staatsexamen (Förderungshöchstdauer 9 Semester) zu Informatik - Bachelor (Förderungshöchstdauer 6 Semester) aus wichtigem Grund. Förderungshöchstdauer Informatik abzüglich zwei Semester Jura = Förderung 1. bis 4. Semester Informatik mit Zuschuss / Staatsdarlehen (unverzinslich), 5. und 6. Semester Informatik mit Staatsdarlehen (unverzinslich).
- Bei der Hilfe zum Studienabschluss (für längstens 12 Monate).
Auch in den Fällen des unverzinslichen Darlehens ist ein schriftlicher Förderungsantrag beim BAföG-Amt zu stellen. Dieses trifft – wie bisher – die Entscheidung über den Antrag und teilt mit Bescheid die Höhe des Darlehensbetrages mit.