Förderung eines Studiums im außereuropäischen Ausland
Förderung für ein Studium im außereuropäischen Ausland gemäß § 5 Absatz 2 BAföG ist nur möglich, wenn der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat und der Besuch der Ausbildungsstätte
- der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann
oder
- im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden.
Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn die auszubildende Person die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland oder bei befristeten Drittstaatsaufenthalten im Rahmen einer Ausbildung im Ausland zuvor im EU-Ausland oder der Schweiz bereits erlangt hat, wobei diese einjährige Ausbildung auch in Teilzeit absolviert worden sein kann.
Förderlich ist eine Ausbildung im Ausland auch, wenn diese für einen früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist oder die entsendende Hochschule die Förderlichkeit besonders bestätigt.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern (=> die tatsächlichen ausländischen Vorlesungszeiten müssen der Dauer der inländischen Vorlesungszeiten eines Semesters im Wesentlichen entsprechen); findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern.
Die genannten Voraussetzungen gelten nur für den Besuch von Ausbildungsstätten im Ausland, der dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen im Inland gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.
Für eine Ausbildung im Ausland wird Ausbildungsförderung grundsätzlich längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt dieses nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen sind.
Bedarfszuschläge im Ausland
Auslandsförderung wird grundsätzlich nach denselben Bestimmungen berechnet, wie die Inlandsförderung. Unter gewissen Voraussetzungen können Zuschläge zum Bedarf gewährt werden, nämlich:
- ein Auslandszuschlag als Kaufkraftausgleich, sofern dieser durch das Auswärtige Amt festgesetzt worden ist.
- nachweisbar notwendige Studiengebühren längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5.600,00 €, sofern es sich um „reine“ Studiengebühren ohne allgemeine Gebühren und ohne sonstige Nebenkosten handelt und sofern die ausländische Ausbildungsstätte bestätigt, ob sich um ein (Teil-)Erlass der Studiengebühren bemüht und ob dieser gewährt worden ist.
- Reisekosten pauschal in Höhe von 1.000,00 € für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise.
- Auslandskrankenversicherungskosten pauschal in Höhe von 94,00 €, sofern eine freiwillige Vollversicherung vorliegt und der Versicherungsbeginn und das Versicherungsende der Versicherung nachgewiesen worden sind.
Was ist zu veranlassen?
Vor Aufnahme der Ausbildung im Ausland ist eine vorläufige Studienbescheinigung („ACCEPTED/ADMITTED“ bzw. „ACEPTADO/ADMITIDO“) der ausländischen Ausbildungsstätte einzureichen.
Nach Aufnahme der Ausbildung im Ausland ist eine endgültige Studienbescheinigung („REGISTERED“ bzw. „REGISTRADO“) der ausländischen Ausbildungsstätte nachzureichen.
Die Bescheinigung kann per Post oder E-Mail eingereicht werden und muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- NAME DER AUSBILDUNGSSTÄTTE
- NAME DER AUSZUBILDENDEN PERSON
- STUDIENSTATUS (VOLLZEIT)
- BEGINN UND ENDE DES IMMATRIKULATIONSZEITRAUMES
- STUDIENFÄCHER BZW. KURSE
- STUDIENSTUFE
- STEMPEL UND UNTERSCHRIFT DER AUSLÄNDISCHEN AUSBILDUNGSSTÄTTE
Über die Höhe der Ausbildungsförderung wird nach Vorlage der amtlichen Formblätter und der dazugehörigen Nachweise entschieden.
Bitte reichen Sie die genannten Unterlagen und Nachweise spätestens 6 Monate vor Beginn Ihrer Auslandsausbildung hier ein. Ausbildungsförderung wird dem Grunde nach vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Maßgebend ist hier das Eingangsdatum des Antrages. Verschenken Sie kein Geld und reichen den Antrag rechtzeitig ein.